Hier finden Sie täglich eine kleine Anzahl beachtenswerter Artikel, in der Hoffnung, dass unsere Textempfehlungen etwas zur Steigerung der Empfindungsfähigkeit der Menschen untereinander beitragen.
Ich habe einen Text gelesen
Eintrag von Robert John, 29. Juni 2010
Wann ich den Text gelesen habe, darf ich nicht sagen. Das Leistungsschutzrecht verbietet es. Termine sind für die Relevanz von Texten sehr wichtig. Den Termin gewählt zu haben, ist die Leistung des Verlegers, die geschützt werden muss.
Ich darf auch nicht sagen, in welcher Zeitung der Text erschienen ist. Das Leistungsschutzrecht verbietet das. Denn schon mit seinem Namen steht der Verleger für eine Leistung, die geschützt werden muss.
Ob der Text auf der Titelseite steht oder nur eine Randnotiz auf einer der hinteren Seiten ist, auch das darf ich nicht sagen. Das Leistungsschutzrecht verbietet es. Die Gewichtung des Textes in der Zeitung ist nämlich auch eine Leistung des Verlegers, die geschützt werden muss.
Wer den Text geschrieben hat, darf ich auch nicht sagen. Das Leistungsschutzrecht verbietet auch das. Die Wahl des Autors ist eine Leistung des Verlegers, die geschützt werden muss.
Ich darf auch nicht sagen, was in dem Text steht. Das Leistungsschutzrecht verbietet es. Die Themensetzung ist eine Leistung des Verlegers, die geschützt werden muss.
Der Verleger hat das ausschließliche Leistungsschutzrecht.